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  • Digitalisierte Reitwege im Landkreis Görlitz

  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den "Naturpark Dübener Heide" Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542)

  • Der Metadatensatz beschreibt alle rechtsverbindlich festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. (§ 28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Z. Zt. sind im Lkr. Nordsachsen 102 Gebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 2,25 Quadratkilometer ausgewiesen. Die Daten stammen historisch von Regierungspräsidium Leipzig, Staatlichem Umweltfachamt sowie den Landkreisen Delitzsch und Torgau-Oschatz. Zuständig für die Überarbeitung/Ausweisung ist das Landratsamt Nordsachsen als Untere Naturschutzbehörde.

  • Satzungen (nach § 34, Sanierung ..) und Planungsabsichten

  • Durch Allgemeinverfügung des Landratsamtes festgelegte, aktive Horstschutzzonen im Landkreis Görlitz.

  • Der Metadatensatz beschreibt alle rechtsverbindlich festgesetzten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensträumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Z. Zt. sind im Lkr. Nordsachsen 16 Gebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 927 Quadratkilometer ausgewiesen. Zuständig für die Ausweisung ist das Landratsamt Nordsachsen als Untere Naturschutzbehörde.

  • Darstellung der Wasserschutzgebiete, die gegenwärtig rechtskräftig festgesetzt sind. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten erfolgt auf der Grundlage des § 51 WHG mit dem Ziel, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, das Grundwasser anzureichern, oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden. Zuständig für die Festsetzung der Wasserschutzgebiete ist das Landratsamt Nordsachsen als Untere Wasserbehörde gemäß § 46 SächsWG. Die einzelnen Wasserschutzgebiete sind unterteilt in die Schutzzonen I, II und III bzw. III A und III B.

  • Der Metadatensatz beschreibt alle rechtsverbindlich festgesetzten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit (§ 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Z. Zt. sind im Lkr. Nordsachsen 15 Gebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 78,55 Quadratkilometer ausgewiesen. Zuständig für die Ausweisung ist das Landratsamt Nordsachsen als Untere Naturschutzbehörde.