Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist; zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten; aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
Standorte der Rettungswachen im Erzgebirgskreis (Punktförmige Objekte)
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 72 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG
Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende großräumige Gebiete, die überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind.
Allgemeinverfügung zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter vom 01.07.2009 für den Erzgebirgskreis auf Grundlage des §35 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefählicher Güter auf der Straße (gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB/ADR), Anlage darstellender Teil, Linienverläufe der betroffenen Straßenabschnitte mit Sachdaten
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den "Naturpark Dübener Heide" Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542)
Durch Allgemeinverfügung des Landratsamtes festgelegte, aktive Horstschutzzonen im Landkreis Görlitz.
Sirenenstandorte im Erzgebirgskreis (Punktförmige Objekte)
Verzeichnisse der besonders geschützten Biotope im Erzgebirgskreis
Darstellung ausgewiesener Reitwege im Wald (§ 12 Abs. 1 SächsWaldG), im Offenland und auf öffentlichen Wegen und Straßen für das Territorium des Erzgebirgskreises mit verschiedenen Informationen in den Sachdaten. Datenübernahme August 2008 vom Staatsbetrieb Sachsenforst (Obere Forstbehörde). Aktualisierungen erfolgen nur im Bereich des Waldes nach §2 SächsWaldG. HINWEIS: - Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist das Reiten nach der StVO möglich. Es gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß (§ 28 Abs. 2 StVO). Ist ein Reitweg gesondert gekennzeichnet (§ 41 Anlage 2 StVO), ist dieser zu benutzen. - § 28 Abs. 2 SächsNatSchG: Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde…. geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz) die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückeigentümers.