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  • Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (Objekte) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist: aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

  • Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist: zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten; wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

  • Standorte der Rettungswachen im Erzgebirgskreis (Punktförmige Objekte)

  • Festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 72 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG

  • Als Flurstück bezeichnet man einen räumlich (geometrisch) begrenzten, in der Regel mit Grenzzeichen örtlich vermarkten, Teil der Erdoberfläche, der amtlich vermessen ist. Es ist im Liegenschaftskataster mit seinen Ordnungsmerkmalen (Gemeinde, Gemarkung, ggf. Flur, Flurstücksnummer), Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen, Nutzungen, Gebäuden und Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dargestellt und beschrieben. Das Flurstück ist Buchungseinheit des Amtlichen Liegenschaftskatastersinformationssystems ALKIS und dient dem Nachweis des Eigentums im Grundbuch.

  • Darstellung der Schutzzonen, die für die Trinkwassergewinnung aus Grundwasser üblich sind. Die Schutzzonen unterscheiden sich in ihren Schutzgraden. Neuere Schutzgebiete sind an ALK angepasst. Aktualisierung durch das LfULG halb- bzw. ganzjährig

  • Verzeichnisse der besonders geschützten Biotope im Erzgebirgskreis

  • Standorte der einzelnen Verwaltungsfachbereiche, gegliedert nach Referaten und Sachgebieten, mit Adressen.

  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den "Naturpark Dübener Heide" Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542)

  • Die Heilquellenschutzgebiete werden durch drei Schutzzonen qualitativ und durch zwei Schutzzonen quantitativ dargestellt.