Festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 72 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG
Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist; zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten; aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
Satzungen (nach § 34, Sanierung ..) und Planungsabsichten
Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (Objekte) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist: aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Darstellung der Schutzzonen, die für die Trinkwassergewinnung aus Talsperren üblich sind. Die Schutzzonen unterscheiden sich in ihren Schutzgraden. Neuere Schutzgebiete sind auf der ALK-Basis angepasst.
Festgesetzte Naturdenkmale - Punktobjekte - Bäume, Baumgruppen
Darstellung der quantitativen Schutzzonen A und B von Heilquellen
festgesetzte lineare Naturdenkmale (Alleen, Baumreihen)
Verzeichnisse der besonders geschützten Biotope im Erzgebirgskreis
Standorte der einzelnen Verwaltungsfachbereiche, gegliedert nach Referaten und Sachgebieten, mit Adressen.